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15 Okt, 2019 Online MarketingIl existe deux catégories d’offres sur le marché : Certains prestataires proposent leurs…
Der mit der Dritten Richtlinie zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Jahr 2005 eingeführte Ansatz bestand darin, die verschiedenen Fälle besser zu identifizieren, die Umstände zu verstehen und die Risiken zu mindern. Obwohl das Ziel klar zu sein schien, war die Umsetzung dieser Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten problematisch, da sie unter anderem unterschiedliche nationale Interpretationen aufwiesen. In der Vergangenheit haben diese Unterschiede den Austausch und die Überwachung von Verfahren auf supranationaler Ebene erschwert, obwohl dies notwendig ist, da die Geldwäsche auch auf internationaler Ebene organisiert ist.
Die am 20. Mai 2015 verabschiedete Richtlinie (EU) 2015/849, bekannt als vierte Geldwäscherichtlinie, verfolgt weiterhin einen risikobasierten Ansatz und sieht strengere Vorschriften für die Geldwäsche vor. Diese sollen Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Dabei berücksichtigt sie die Empfehlungen der GAFI (International Financial Action Task Force) von 2012.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Europäischen Parlaments sieht sie insbesondere vor, dass die endgültigen „wirksamen“ Eigenschaften von Gesellschaften und anderen juristischen Personen in einem von jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene geführten Zentralregister eingetragen werden müssen. Dieses Register wird den Behörden, ihren Finanznachrichtendiensten und all denen zugänglich sein, die ein „berechtigtes Interesse“ haben, wie z.B. investigative Journalisten.
Der Text der Richtlinie präzisiert auch die Bestimmungen über „politisch exponierte“ Personen. Es wird anheim gestellt, dass bei diesen Personen aufgrund ihres politischen Mandats ein höheres Risiko der Korruption besteht als sonst.
Die Richtlinie sah für ihre Umsetzung einen Zeitraum von zwei Jahren vor. In Anbetracht der Anschläge vom 13. November 2015 in Paris und vom 22. März 2016 in Brüssel hat die Europäische Kommission in ihrem Aktionsplan zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Zeitpunkt der wirksamen Umsetzung der Richtlinie auf Ende 2016 vorzuverlegen.
Am 26. April 2017 hat das Finanzministerium das Gesetz 7128 zur Umsetzung der Bestimmungen der 4. Richtlinie (EU) 2015/849 eingebracht. Eine eingehende Analyse dieses Textes wird in einer späteren Ausgabe erscheinen.
(Quelle: Pixabay)
Wenn wir von „Terrorismusfinanzierung“ sprechen, wie ist dann das Handwerk betroffen?
Der neue Gesetzentwurf sieht eine Senkung dieser Obergrenze auf 10.000 Euro vor. Dies sollte zweifellos die angestrebten Transaktionen und damit die Verpflichtungen der Fachleute im Hinblick auf ihre Wachsamkeit erhöhen.
Die Verpflichtung zur Überprüfung der Identität der Kunden (die „know your customers“) muss vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung der Transaktion erfolgen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren.
Diese Frist beträgt mindestens 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, unbeschadet längerer Aufbewahrungsfristen, die durch andere Gesetze vorgeschrieben sind.
Der Handwerker muss sich über den Zweck und die beabsichtigte Art der Transaktion und der Geschäftsbeziehung informieren. Er muss alles Mögliche tun, um die Herkunft der an der Transaktion beteiligten Waren und Vermögenswerte zu erfahren. Im Zweifelsfall hat der Gewerbetreibende alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Zweifel zu beseitigen. Andernfalls hat er die Ausführung des Geschäfts zu unterlassen.
Der Umfang der Wachsamkeit kann jedoch entsprechend dem Risiko angepasst werden, das mit der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion verbunden ist. So können die Sorgfaltspflichten bei geringem Risiko vereinfacht werden. Diese Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist schriftlich zu dokumentieren.
Für die Durchführung von Due-Diligence-Maßnahmen kann der Handwerker die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die letztendliche Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen bei Handwerkern liegt.
Von den Handwerkern wird erwartet, dass sie angemessene sowie geeignete Maßnahmen und Verfahren für die Customer Due Diligence einführen. Ihre relevanten Mitarbeiter haben Sie zu sensibilisieren und zu schulen. Zudem haben Sie einen Manager ernennen, der sicherstellt, dass die Bestimmungen ordnungsgemäß eingehalten werden.
Handwerker, ihre Führungskräfte und Mitarbeiter sind verpflichtet, uneingeschränkt mit den luxemburgischen Behörden zusammenzuarbeiten, die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind.
Schließlich verbietet das Gesetz Handwerkern, dem betroffenen Kunden oder Dritten gegenüber offenzulegen, dass Informationen an die Behörden weitergegeben oder zur Verfügung gestellt werden.
Was die Sanktionen betrifft, so sehen die Texte eine Geldstrafe von 1.250 bis 1.250.000 Euro für diejenigen vor, die wissentlich ihre beruflichen Verpflichtungen verletzt haben. Die einfache Fahrlässigkeit bei Nichteinhaltung ihrer Geldwäscheverpflichtungen oder das Hindernis für die Ausübung der Befugnisse der Registrierungs- und Domainverwaltung könnte zu einer Geldstrafe von rund 250 bis 250.000 Euro führen. Diese Geldbuße kann vom Direktor der Registrierungs- und Domainverwaltung oder seinem Delegierten verhängt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine offene Zusammenarbeit mit den Diensten der Verwaltung zu zeigen.
Um das Bewusstsein der Unternehmen zu schärfen und sie bei ihren Bemühungen zu beraten, hat die Handwerkskammer in Zusammenarbeit mit der Registrierungsverwaltung einen „Leitfaden für rechtliche Verpflichtungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche“ entwickelt. Dieser kann im Mitgliederbereich unserer Website eingesehen werden.
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